Satzung
A) Allgemeines:
§1 Name, Sitz:
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung den Namen „Deutscher Fachverband für Luft- und Wasserhygiene e.V.“. [Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.]
(2) Sitz des Vereins ist Berlin
§2 Vereinszweck:
(1) Zweck des Vereins ist der Umweltschutz, die Sicherstellung einer hygienisch unbedenklichen Luft- und Wasserqualität in Wohn, Gewerbe- und Produktionsstätten zum Wohle der darin sich aufhaltenden oder arbeitenden Menschen.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten des Vereins erreicht werden: Forschung und Weiterbildung, praxisnahe Informationspolitik gegenüber den Mitgliedern und der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit mit relevanten Hochschuleinrichtungen und Vereinigungen mit ähnlichen Aufgaben, Zusammenarbeit mit anderen gesellschafts- und wirtschaftspolitisch relevanten Gruppen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein fördert im Rahmen seines Aufgabenbereichs und seiner Zwecksetzung seine Mitglieder und qualifizierte Personen mit Rat und Tat.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit, die vom Vorstand jährlich neu festgesetzt wird.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Deutschen Krebshilfe e.V. Bonn, übergeben werden.
B) Mitgliedschaft:
§3 Mitgliedsarten
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Verbände und Organisationen mit Zwecken ähnlicher Art
(2) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen oder Vertreter der in Ziffer 1c) dieses Paragraphen genannten Verbände und Organisationen werden, die sich besondere Verdienste um die Sicherstellung der Luft- und Wasserqualität erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden; die Mitgliedschaft steht auch nicht rechtsfähigen Vereinen offen, soweit diese ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein durch eine von ihr benannte natürliche oder juristische Person wahrnehmen. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und des Wohnsitzes und ggfs. Angabe der rechtlichen Verhältnisse, sofern Antragsteller nicht eine natürliche Person ist, einzureichen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Es ist alles zu unterlassen, was dem Interesse und dem Ansehen des Vereins und der von ihm verkörperten Idee schaden könnte.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie haben in der Mitgliederver-sammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, das rechtlich geschützte Vereinszeichen sowie etwaige vom Verein beim Bundespatentamt zum Schutz gemeldete Zeichen in Ihren Geschäftsunterlagen zu Werbezwecken zu benützen.
§6 Beitrag:
(1) Der Beitrag ist im voraus jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt der Vorstand fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.September gemeldet sein.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des §6 Abs.2, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
C) Vereinsorgane:
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
§9 Vorstand:
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2.Schriftführer
e) dem 1. Rechnungsprüfer
f) dem 2. Rechnungsprüfer
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
(3) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§10 Geschäftsbereich des Vorstandes:
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die jeweils Alleinvertretungsbefugnis haben. [Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende. Ein jeder von Ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis - aber ohne Rechtswirkung nach außen - gilt, dass sich der 2. Vorsitzende der Vertretung enthalten soll, wenn der 1. Vorsitzende nicht verhindert ist.]
(2) Im Innenverhältnis, also ohne Rechtswirkung nach außen, gilt weiterhin, dass der gesetzliche Vertreter zu Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 1.000,00 für den Einzelfall verpflichten, der schriftlichen Zustimmung des 1.Schriftführers und des 1.Rechnungsprüfers, bei deren Verhinderung des 2.Schriftführers bzw. 2.Rechnungsprüfers bedarf.
§11 Beschlußfassung des Vorstandes:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied den Ausschlag.
§12 Geschäftsführer:
(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden im Einverständnis mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes berufen oder entlassen. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes.
(2) Der Geschäftsführer verrichtet die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Vorstand. Er nimmt an den Sitzungen von Mitgliederversammlung, Vorstand und Fachausschüssen beratend teil.
(3) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(4) Der Geschäftsführer muss Mitglied des Vereins sein.
§13 Ordentliche Mitgliederversammlung:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich auf Einberufung durch den Vorstand statt. Die Mitglieder werden hierzu durch ein Rundschreiben eingeladen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin zur Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und den Hinweis enthalten, dass Anträge aus der Reihe der Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand mit kurzer schriftlicher Begründung einzureichen sind (§15).
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§17) und
f) die Auflösung des Vereins
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der beitragspflichtigen Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1.Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Anträge:
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
D) Ausschüsse
§17 Fachausschüsse:
(1) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eingesetzt werden. Die wesentliche Aufgabe dieser Ausschüsse besteht darin, die Vereinsorgane in einschlägigen Fragen zu beraten.
(2) In die Fachausschüsse kann jedes Mitglied berufen werden, die für jeden Ausschuss auch den jeweiligen Vorsitzenden selbst bestimmen können. Diese Ausschüsse sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen. Die Vereinsorgane sind gehalten, die Fachausschussvorsitzenden vor der Entscheidung einschlägiger Fragen zu hören. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, jederzeit den Sitzungen der Fachausschüsse beizuwohnen. Die Fachausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung, die der jeweiligen Genehmigung des Vorstandes bedarf.
E) Schlussbestimmungen
§18 Auflösung des Verein:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §13 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende, der 1.Schriftführer und der 1.Rechnungs-prüfer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff. BGB).
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., Bonn
§19 Salvatorische Klausel:
Sollte eine der Regeln dieser Satzung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.
§19 Inkrafttreten der Satzung:
Die Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bemerkung:
Die Eintragung des Deutschen Fachverbandes für Luft- und Wasserhygiene e. V. erfolgte am 19. Dezember 2002 durch das Amtsgericht Charlottenburg, Berlin in das Vereinsregister unter Nummer 22148 Nz
Anschrift des Vereins ist: Marburger Str. 3, 10789 Berlin
1. Vorsitzender: Dr. rer. nat. Stefan Karl Burhenne
2. Vorsitzender Dr. Ing. Hans-Joachim Greunig
1. Schriftführer: Dipl. Ing. Robert Priller
2. Schriftführer: Dipl. Ing. Wolf Rienhardt
1. Rechnungsprüfer: Dipl. Ing. Willibald Schodorf
2. Rechnungsprüfer: Dipl. Betriebswirt Michael Schrake
Vorsitzender Fachausschuss Wasser: Dipl. Ing. Willibald Schodorf
Vorsitzender Fachausschuss Luft: Dipl. Ing. Robert Priller
Geschäftsführer: Dipl. Ing. Winfried Hackl
